Satzung


Bundesverband für Medientraining in Deutschland e.V. (BMTD)

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband ist ein Berufsverband und führt den Namen: Bundesverband für Medientraining in Deutschland e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke und Ziele

(1) Ziele des Berufsverbandes sind

  1. die Förderung des Berufsstandes der Medientrainer*innen und die Kontaktpflege zu Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit.
  2. die Inhalte und Arbeitsweise von Medientraining publik zu machen.
  3. die Wertigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Medientrainer*innen und ihrer Arbeit bei Kunden und in der Öffentlichkeit zu stärken.
  4. Fort- und Weiterbildungsangebote für Medientrainer*innen zu entwickeln und anzubieten, sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Berufsverbandes.
  5. ein Qualitätssiegel für Medientrainings zu entwickeln und zu vergeben.
  6. die Bekanntheit des Berufsverbandes zu erhöhen, um die Qualität und Kompetenz der Mitglieder in der Öffentlichkeit sichtbarer zu machen.

(2) Der Berufsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§3 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Aufgaben des Berufsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Finanzierung

(1) Der Berufsverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, durch Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Weiterbildungsangebote. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.
(4) Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten und im Voraus zu zahlen

§5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Berufsverband hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben kein Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(3) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie bereit und in der Lage sind, den Bundesverband in seinen Aufgaben und Zielen zu stärken und zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Berufsverbandes ideell und materiell zu unterstützen; sie haben weder ein Stimmrecht noch ein passives Wahlrecht.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mitglieder verpflichten sich durch den Eintritt in den Berufsverband, Ziele und Aufgabe anzuerkennen und sich danach zu richten.
(2) Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine mehrjährige Erfahrung im Medienbereich erforderlich und nachzuweisen. Die Zugangsvoraussetzungen werden von der Mitgliederversammlung definiert.
(3) Gegen die Aufnahme oder die Ablehnung von Bewerber*innen kann die Mitgliederversammlung Einspruch erheben und die Entscheidung des Vorstandes durch eine Mehrheit aufheben.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, Austrittserklärung oder Kündigung sowie Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.
(2) Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres schriftlich per Post oder Email zugegangen sein.
(3) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden; die Kündigung ist zu begründen. Gegen die Kündigung kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe vom Vorstand verlangen, dass eine Mitgliederversammlung zu Anrufung einberufen werden muss. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden
(4) Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband nach vorheriger Gewährung des Anspruchs auf Anhörung beim geschäftsführenden Vorstand auf Mehrheitsbeschluss desselben ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe angerufen werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden; bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Ausschlussgründe sind:

  • grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes
  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes und / oder des Berufsstandes
  • grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate im Rückstand befindet und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen zu geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten.
(3) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen und für maximal ein Jahr eine Stundung gewähren. Nach diesem einem Jahr zahlt das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag an den Berufsverband. Der Vorstand ist weiter berechtigt, in Härtefällen Beitragsforderungen zu erlassen.

§9 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes

Die Organe des Berufsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Berufsverbandes. Sie legt die Arbeitsinhalte fest und ist insbesondere zuständig für

  1. Bestellung des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
  4. Beschlussfassung über die Ethik-Richtlinie
  5. Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft
  6. Änderungen der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
  7. Anrufungen
  8. Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr stattfinden. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand bestimmt. Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder auf dem Postweg.
(3) Die gesamte Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Online- oder Hybride Versammlung stattfinden. Über den Zugang bzw. die Einwahl wird jedes Mitglied in dem Einladungsschreiben informiert. Über die jeweilige Versammlungsform der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die durch Mitglied bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde.
(4) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen; maßgebend ist der Tag der Absendung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Versammlungsleiter*in ist ein Mitglied des Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
(6) Anregungen und Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit sie in der der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung berücksichtigt werden können. Nachträgliche ordentliche Anträge sind unzulässig. Dringlichkeitsanträge können auch noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Feststellung der Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit mehrheitlichem Beschluss.
(7) Satzungsänderungen und der Antrag zur Auflösung des Berufsverbandes sind in den mit der Einladung zu verschickenden Anlagen zur Tagesordnung explizit aufzuführen und eingehend zu erläutern.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anwesenheit von 15% aller ordentlichen Mitglieder des Berufsverbandes beschlussfähig; im Falle der fehlenden Beschlussfähigkeit ist durch den Vorstand zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Abstimmungsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Eine Weitergabe des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen zu den abgegebenen Stimmen.
(9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; gleiches gilt für Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes.
(10) Über die Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll kann von einem*einer zuvor gewählten Schriftführer*in oder von einem Mitglied der Mitgliederversammlung angefertigt werden. Das Protokoll ist von dem*der Schriftführer*in und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen fordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zudem vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem*der Finanzvorstand*in.
(2) Der*Die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende, sowie der*die Finanzvorstand*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).
(3) Jedem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB steht die Alleinvertretungsmacht zu. Intern gilt als verabredet, dass der*die stellvertretende Vorsitzende und/oder der Finanzvorstand von seinem*ihrem Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, wenn der*die Vorsitzende verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
(4) Nur ordentliche Mitglieder dieses Vereins können zum Vorstand gewählt werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand soll divers besetzt und soll auch bei Nachrückverfahren durch Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands divers besetzt bleiben. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung.
(7) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung durch eine geheime Wahl. Dabei werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln und unabhängig voneinander gewählt. Ein*e Kandidat*in kann sich dabei für mehrere Posten aufstellen lassen, falls er*sie für einen Posten gewählt wurde, verfällt seine*ihre Kandidatur für die weiteren Posten.
(8) Die Wahl wird durch einen *r Wahlleiter*in geleitet, welcher weder Mitglied des Vorstandes noch Kandidat sein darf. Am Ende jedes Wahlganges werden von dem*r Wahlleiter*in die gültigen Stimmen gezählt. Hat ein*e Kandidatin im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so gilt er*sie als gewählt, sofern er*sie die Wahl annimmt. Kann kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten gültigen Stimmen im ersten Wahlgang. In der Stichwahl gewinnt der*die Kandidat*in mit der relativen Mehrheit der gültigen Stimmen. Sollte es zu dem Fall kommen, dass drei oder mehr Kandidaten*innen im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenanzahl haben, so gehen diese Kandidaten*innen zunächst in einen zweiten Wahlgang, in dem dann die beiden Kandidaten*innen für die Stichwahl ermittelt werden, es sei denn, in diesem zweiten Wahlgang erreicht eine*r der Kandidaten*innen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
(9) Die Bestellung des gesamten Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus, zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder anderer Gründe. In diesem Fall muss der frei gewordene Vorstand innerhalb von 6 Monaten nachgewählt werden.
(10) Wird ein gesamter Vorstand durch die Mitgliederversammlung abberufen, sind Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
(11) Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig. Er entscheidet in allen Belangen des Berufsverbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Berufsverbandes. Die Arbeitsinhalte ergeben sich vorwiegend aus den in § 2 genannten Zielen. Darüber hinaus erstellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan. Der*Die Finanzvorstand*in hat die Kasse des Berufsverbandes zu führen, die Haushaltspläne vorzubereiten und den Kassenbericht zu erstatten. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor, leitet sie und veranlasst und überwacht die durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand vertritt den Bundesverband nach außen und spricht für den Bundesverband. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung beschließen.
(12) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die sich aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes ergeben, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
(13) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Kommissionen

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den Vorstand benannt und um Mitwirkung gebeten. Kommissionen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit dem Vorstand vor. Auch die Mitgliederversammlung kann eine Kommission einberufen. In diesem Fall werden die Mitglieder der Kommission von der Mitgliederversammlung benannt und die Ergebnisse werden der Mitgliederversammlung vorgestellt.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Prüfungskommission zur Zertifizierung ein.

§13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, soweit dies rechtlich nicht geboten ist. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§14 Auflösung des Berufsverbandes

Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes ist der Vorstand der*die vertretungsberechtigte Liquidator*in. Bei der Auflösung des Berufsverbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck.

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