(1) Der Verband ist ein Berufsverband und führt den Namen: Bundesverband
für Medientraining in Deutschland e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
Bonn.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn als rechtsfähiger
Verein eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Ziele des Berufsverbandes sind
(2) Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(1) Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zielen und Aufgaben des Verbandes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(1) Der Berufsverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, durch Erträge
aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Weiterbildungsangebote, durch
Spenden, Vermächtnisse und durch sonstige Zuwendungen. Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeiten werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.
(4) Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden Monat
der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten und im Voraus zu
zahlen.
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Berufsverband hat ordentliche
Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich beispielhaft und
richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, wenn zu
erwarten ist, dass sie bereit und in der Lage sind, den Bundesverband in
seinen Aufgaben und Zielen zu stärken und zu unterstützen.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
die bereit ist, die Ziele des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand, der über
die Aufnahme entscheidet. Mitglieder verpflichten sich durch den Eintritt in
den Verband, Ziele und Aufgabe anzuerkennen und sich danach zu richten.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen werden von der Mitgliederversammlung
definiert
(3) Gegen die Aufnahme oder die Ablehnung von Bewerber*innen kann die
Mitgliederversammlung Einspruch erheben und die Entscheidung des
Vorstandes durch eine Mehrheit aufheben.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der
Aufnahmevoraussetzungen, Austrittserklärung oder Ausschluss zum
jeweiligen Ende des Geschäftsjahres. Eine anteilige Rückerstattung des
Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.
(2) Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Ende eines Jahres
zulässig. Die Austrittserklärung muss der dem Vorstand spätestens drei
Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres schriftlich per Post oder Email
zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband nach vorheriger Gewährung
des Anspruchs auf Anhörung beim geschäftsführenden Vorstand auf
Mehrheitsbeschluss desselben ausgeschlossen werden. Der Ausschluss
erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung
der Mitgliederversammlung möglich; bis zu ihrer endgültigen Entscheidung
ruhen die Mitgliedsrechte. Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes
- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes
und / oder des Berufsstandes
- grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes
- ein Beitragsrückstand von zwei Jahren.
(1) Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, in den
Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes im Rahmen dieser Satzung
mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied kann die Unterstützung des
Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch
nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Berufsverband bei der Durchführung
der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die
hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen zu geben, die Satzung
und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge
ordnungsgemäß zu leisten.
(3) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit
einfacher Mehrheit beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge
abzusehen und für maximal ein Jahr eine Stundung gewähren. Nach diesem
einem Jahr zahlt das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag an den Verband.
(4) Mitglieder, die durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen
bekommen haben, sind von der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt der
Verleihung befreit.
Die Organe des Berufsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des
Berufsverbandes. Sie legt die Arbeitsinhalte fest, wählt den Vorstand und
eventuell weitere Amtsinhaber*innen und entlastet den Vorstand. Sie
entscheidet über die Voraussetzungen, die für die Aufnahme von Mitgliedern
gelten sollen. Sie setzt die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fest,
beschließt Änderungen der Satzung und behandelt Anrufungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr stattfinden.
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand
bestimmt. Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung schriftlich unter
Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Mitteilung
erfolgt per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder auf dem Postweg. Die
telemediale Teilnahme eines Mitgliedes an der Mitgliederversammlung durch
telefonische Teilnahme oder Online-Zuschaltung ist möglich.
(3) Die gesamte Mitgliederversammlung kann als Online-Versammlung
stattfinden. Über den Zugang bzw. die Einwahl wird jedes Mitglied in dem
Einladungsschreiben informiert. Über die jeweilige Versammlungsform der
Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
(4) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und
geleitet. Versammlungsleiter*in ist ein Mitglied des Vorstands. Bei Ausbleiben
des*der Versammlungsleiter*in wird durch die Mitgliederversammlung ad hoc
ein*e Leiter*in gewählt.
(6) Anregungen und Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen,
damit sie in der der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung
berücksichtigt werden können. Nachträgliche ordentliche Anträge sind
unzulässig.
(7) Dringlichkeitsanträge können auch noch während der
Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Feststellung der
Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.
(9) Satzungsänderungen und der Antrag zur Auflösung des Berufsverbandes
sind in den mit der Einladung zu verschickenden Anlagen zur Tagesordnung
explizit aufzuführen und eingehend zu erläutern.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anwesenheit von 15% aller
ordentlichen Mitglieder des Verbandes beschlussfähig. Zu einem Beschluss
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und
ausreichend. Abstimmungsberechtigt sind nur anwesende ordentliche
Mitglieder. Eine Weitergabe des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Ungültige
Stimmen und Enthaltungen werden nicht als Ja-Stimmen oder Nein-Stimmen
gezählt.
(11) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden ordentlichen Mitglieder;
gleiches gilt für Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes.
(12) Über die Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll kann von
einem*einer zuvor gewählten Schriftführer*in oder von einem Mitglied der
Mitgliederversammlung angefertigt werden. Das Protokoll ist von dem*der
Schriftführer*in und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
(13) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen fordert.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zudem vom Vorstand
einberufen werden.
(14) Ehrenmitglieder haben keine Stimmberechtigung.
(1) Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus dem*der Vorsitzenden,
dem*der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem*der Schatzmeister*in.
(2) Der*Die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende, sowie
der*die Schatzmeister*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung).
(3) Jedem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB steht die
Alleinvertretungsmacht zu. Intern gilt als verabredet, dass der*die
stellvertretende Vorsitzende von seinem*ihrem Vertretungsmacht nur
Gebrauch macht, wenn der*die Vorsitzende verhindert ist oder der Vertretung
zustimmt.
(4) Nur ordentliche Mitglieder dieses Vereins können zum Vorstand gewählt
werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand ist divers besetzt und bleibt auch bei Nachrückverfahren
durch Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands divers besetzt.
(7) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung durch
eine geheime Wahl. Dabei werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils
einzeln und unabhängig voneinander gewählt. Ein*e Kandidat*in kann sich
dabei für mehrere Posten aufstellen lassen, falls er*sie für einen Posten
gewählt wurde, verfällt seine*ihre Kandidatur für die weiteren Posten.
(8) Am Ende jedes Wahlganges werden von dem*r Wahlleiter*in die gültigen
Stimmen gezählt. Hat ein*e Kandidatin im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so gilt er*sie als gewählt, sofern
er*sie die Wahl annimmt. Kann kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidat*innen mit den meisten gültigen Stimmen im ersten Wahlgang. In
der Stichwahl gewinnt der*die Kandidat*in mit der relativen Mehrheit der
gültigen Stimmen. Sollte es zu dem Fall kommen, dass drei oder mehr
Kandidaten*innen im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenanzahl haben, so
gehen diese Kandidaten*innen zunächst in einen zweiten Wahlgang, in dem
dann die beiden Kandidaten*innen für die Stichwahl ermittelt werden, es sei
denn, in diesem zweiten Wahlgang erreicht eine*r der Kandidaten*innen die
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
(9) Das Vorschlagsrecht zur Kandidatinnenbenennung hat jedes ordentliche
Mitglied. Die Ergebnisse der Wahlen werden in der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben. Ein*Eine vom Vorstand zu benennende*r Wahlleiter*in
bereitet die Wahlen vor und führt sie durch, insbesondere stellt er*sie
Kandidaten*innenlisten auf. Er*sie holt die schriftliche Zustimmung von den
benannten Kandidaten*innen zur Kandidatur ein, verschickt mindestens vier
Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Wahlunterlagen mit
den Kandidaten*innenlisten, organisiert die Wahl, zählt die Stimmen aus und
nennt das Wahlergebnis. Der*Die Wahlleiter*in darf nicht Mitglied im Vorstand
sein und selbst nicht Kandidat*in.
(10) Die Bestellung des gesamten Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen
werden. Das Recht zum Widerruf setzt das Vorliegen wichtiger Gründe
voraus, zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder anderer Gründe. In diesem Fall
muss der frei gewordene Vorstand innerhalb von 6 Monaten nachgewählt
werden.
(11) Wird ein gesamter Vorstand durch die Mitgliederversammlung
abberufen, sind Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
(12) Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
Berufsverbandes zuständig. Er entscheidet in allen Belangen des
Berufsverbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallen. Entscheidet der Vorstand durch Beschluss,
gelten die Voraussetzungen der Beschlussfassung der
Mitgliedsversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Verbandes. Die Arbeitsinhalte ergeben sich vorwiegend aus den in § 2
genannten Zielen. Darüber hinaus erstellt der Vorstand einen
Wirtschaftsplan. Der*Die Schatzmeister*in hat die Kasse des Verbandes zu
führen, die Haushaltspläne vorzubereiten und den Kassenbericht zu
erstatten. Er*Sie kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine*n
Geschäftsführer*in bestellen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der
Mitgliederversammlung vor, leitet sie und veranlasst und überwacht die
durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand
vertritt den Bundesverband nach außen und spricht für den Bundesverband.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann
jedoch eine Aufwandsentschädigung beschließen.
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand kann zur Durchführung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den Vorstand benannt und um Mitwirkung gebeten. Kommissionen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit dem Vorstand vor. Auch die Mitgliederversammlung kann eine Kommission einberufen.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das
Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes ist der Vorstand der*die vertretungsberechtigte Liquidator*in. Bei der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck. Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung vom 13. Juni 2008 wurde von der Gründungsversammlung
beschlossen und wurde am 21. September 2019 durch die
Mitgliederversammlung novelliert.
Sie tritt in dieser Version mit der Aktualisierung in das Vereinsregister in Kraft.