Satzung


Bundesverband für Medientraining in Deutschland e.V. (BMTD)


VR 8967 (Amtsgericht Bonn)
Hebbelstraße 52
50968 Köln

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband ist ein Berufsverband und führt den Namen: Bundesverband für Medientraining in Deutschland e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn als rechtsfähiger Verein eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke und Ziele

(1) Ziele des Berufsverbandes sind

  • die Förderung des Berufsstandes der Medientrainer*innen und die Kontaktpflege zu Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit.
  • die Inhalte und Arbeitsweise von Medientraining publik zu machen.
  • die Wertigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Medientrainer*innen und ihrer Arbeit bei Kunden und in der Öffentlichkeit zu stärken.
  • Fort- und Weiterbildungsangebote für Medientrainer*innen zu entwickeln und anzubieten, sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Verbandes.
  • ein Qualitätssiegel für Medientrainings zu entwickeln und zu vergeben.
  • die Bekanntheit des Verbandes zu erhöhen, um die Qualität und Kompetenz der Mitglieder in der Öffentlichkeit sichtbarer zu machen.

(2) Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mittelverwendung 

(1) Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Aufgaben des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Finanzierung 

(1) Der Berufsverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, durch Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Weiterbildungsangebote, durch Spenden, Vermächtnisse und durch sonstige Zuwendungen. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.
(4) Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten und im Voraus zu zahlen.

§5 Arten der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Berufsverband hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie bereit und in der Lage sind, den Bundesverband in seinen Aufgaben und Zielen zu stärken und zu unterstützen.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mitglieder verpflichten sich durch den Eintritt in den Verband, Ziele und Aufgabe anzuerkennen und sich danach zu richten.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen werden von der Mitgliederversammlung definiert
(3) Gegen die Aufnahme oder die Ablehnung von Bewerber*innen kann die Mitgliederversammlung Einspruch erheben und die Entscheidung des Vorstandes durch eine Mehrheit aufheben.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, Austrittserklärung oder Ausschluss zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.
(2) Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres schriftlich per Post oder Email zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband nach vorheriger Gewährung des Anspruchs auf Anhörung beim geschäftsführenden Vorstand auf Mehrheitsbeschluss desselben ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich; bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes
- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes und / oder des Berufsstandes
- grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes
- ein Beitragsrückstand von zwei Jahren.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen zu geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten.
(3) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen und für maximal ein Jahr eine Stundung gewähren. Nach diesem einem Jahr zahlt das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag an den Verband.
(4) Mitglieder, die durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen haben, sind von der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt der Verleihung befreit.

§9 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes 

Die Organe des Berufsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§10 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes. Sie legt die Arbeitsinhalte fest, wählt den Vorstand und eventuell weitere Amtsinhaber*innen und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über die Voraussetzungen, die für die Aufnahme von Mitgliedern gelten sollen. Sie setzt die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fest, beschließt Änderungen der Satzung und behandelt Anrufungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr stattfinden. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand bestimmt. Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder auf dem Postweg. Die telemediale Teilnahme eines Mitgliedes an der Mitgliederversammlung durch telefonische Teilnahme oder Online-Zuschaltung ist möglich.
(3) Die gesamte Mitgliederversammlung kann als Online-Versammlung stattfinden. Über den Zugang bzw. die Einwahl wird jedes Mitglied in dem Einladungsschreiben informiert. Über die jeweilige Versammlungsform der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
(4) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Versammlungsleiter*in ist ein Mitglied des Vorstands. Bei Ausbleiben des*der Versammlungsleiter*in wird durch die Mitgliederversammlung ad hoc ein*e Leiter*in gewählt.
(6) Anregungen und Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen, damit sie in der der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung berücksichtigt werden können. Nachträgliche ordentliche Anträge sind unzulässig.
(7) Dringlichkeitsanträge können auch noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Feststellung der Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.
(9) Satzungsänderungen und der Antrag zur Auflösung des Berufsverbandes sind in den mit der Einladung zu verschickenden Anlagen zur Tagesordnung explizit aufzuführen und eingehend zu erläutern.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anwesenheit von 15% aller ordentlichen Mitglieder des Verbandes beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Abstimmungsberechtigt sind nur anwesende ordentliche Mitglieder. Eine Weitergabe des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht als Ja-Stimmen oder Nein-Stimmen gezählt.
(11) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden ordentlichen Mitglieder; gleiches gilt für Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes.
(12) Über die Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll kann von einem*einer zuvor gewählten Schriftführer*in oder von einem Mitglied der Mitgliederversammlung angefertigt werden. Das Protokoll ist von dem*der Schriftführer*in und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
(13) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen fordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zudem vom Vorstand einberufen werden.
(14) Ehrenmitglieder haben keine Stimmberechtigung.

§ 11 Vorstand 

(1) Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem*der Schatzmeister*in.
(2) Der*Die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende, sowie der*die Schatzmeister*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).
(3) Jedem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB steht die Alleinvertretungsmacht zu. Intern gilt als verabredet, dass der*die stellvertretende Vorsitzende von seinem*ihrem Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, wenn der*die Vorsitzende verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
(4) Nur ordentliche Mitglieder dieses Vereins können zum Vorstand gewählt werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand ist divers besetzt und bleibt auch bei Nachrückverfahren durch Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands divers besetzt.
(7) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung durch eine geheime Wahl. Dabei werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln und unabhängig voneinander gewählt. Ein*e Kandidat*in kann sich dabei für mehrere Posten aufstellen lassen, falls er*sie für einen Posten gewählt wurde, verfällt seine*ihre Kandidatur für die weiteren Posten.
(8) Am Ende jedes Wahlganges werden von dem*r Wahlleiter*in die gültigen Stimmen gezählt. Hat ein*e Kandidatin im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so gilt er*sie als gewählt, sofern er*sie die Wahl annimmt. Kann kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten gültigen Stimmen im ersten Wahlgang. In der Stichwahl gewinnt der*die Kandidat*in mit der relativen Mehrheit der gültigen Stimmen. Sollte es zu dem Fall kommen, dass drei oder mehr Kandidaten*innen im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenanzahl haben, so gehen diese Kandidaten*innen zunächst in einen zweiten Wahlgang, in dem dann die beiden Kandidaten*innen für die Stichwahl ermittelt werden, es sei denn, in diesem zweiten Wahlgang erreicht eine*r der Kandidaten*innen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
(9) Das Vorschlagsrecht zur Kandidatinnenbenennung hat jedes ordentliche Mitglied. Die Ergebnisse der Wahlen werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Ein*Eine vom Vorstand zu benennende*r Wahlleiter*in bereitet die Wahlen vor und führt sie durch, insbesondere stellt er*sie Kandidaten*innenlisten auf. Er*sie holt die schriftliche Zustimmung von den benannten Kandidaten*innen zur Kandidatur ein, verschickt mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Wahlunterlagen mit den Kandidaten*innenlisten, organisiert die Wahl, zählt die Stimmen aus und nennt das Wahlergebnis. Der*Die Wahlleiter*in darf nicht Mitglied im Vorstand sein und selbst nicht Kandidat*in.
(10) Die Bestellung des gesamten Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus, zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder anderer Gründe. In diesem Fall muss der frei gewordene Vorstand innerhalb von 6 Monaten nachgewählt werden.
(11) Wird ein gesamter Vorstand durch die Mitgliederversammlung abberufen, sind Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
(12) Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig. Er entscheidet in allen Belangen des Berufsverbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Entscheidet der Vorstand durch Beschluss, gelten die Voraussetzungen der Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Die Arbeitsinhalte ergeben sich vorwiegend aus den in § 2 genannten Zielen. Darüber hinaus erstellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan. Der*Die Schatzmeister*in hat die Kasse des Verbandes zu führen, die Haushaltspläne vorzubereiten und den Kassenbericht zu erstatten. Er*Sie kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor, leitet sie und veranlasst und überwacht die durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand vertritt den Bundesverband nach außen und spricht für den Bundesverband. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung beschließen.

§12 Wahlberechtigung 

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§13 Kommissionen

Der Vorstand kann zur Durchführung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den Vorstand benannt und um Mitwirkung gebeten. Kommissionen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit dem Vorstand vor. Auch die Mitgliederversammlung kann eine Kommission einberufen.

§14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§15 Auflösung des Berufsverbandes 

Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes ist der Vorstand der*die vertretungsberechtigte Liquidator*in. Bei der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck. Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§16 Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung vom 13. Juni 2008 wurde von der Gründungsversammlung beschlossen und wurde am 21. September 2019 durch die Mitgliederversammlung novelliert.
Sie tritt in dieser Version mit der Aktualisierung in das Vereinsregister in Kraft.

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